Allgemeine Einkaufsbedingungen [AEB]

Fassung 2019

I. Geltungsbereich und Leitung

Diese Bedingungen gelten für alle Montagen, die wir im In- und Ausland übernehmen und ausführen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Die Leitung der Montage, soweit sie unseren Lieferanteil betrifft, liegt in unseren Händen.

II. Montagepreis

Die Montage wird, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach Zeitaufwand zu den jeweils am Tage der Montage gültigen Schwank-Montagesätzen abgerechnet.

III. Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden, bei Einsatz einer Montagegruppe im Benehmen mit dem Montageleiter, den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers

  1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, besonders zu:
    1. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte [Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger] in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit: die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung;
    2. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
    3. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge [z.B. Hebezeuge, Kompressoren] sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe [z.B. Brenngase oder anderweitige erforderliche Energiearten, Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel];
    4. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
    5. Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals;
    6. Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montageteile bei Verschmutzen im Lagerbereich des Empfängers;
    7. Bereitstellung geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume [mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe für das Montagepersonal];
    8. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
  2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zu Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen unsererseits erforderlich sind, stellen wir diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
  3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

V. Montagefrist, Gefahrtragung

  1. Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich.
  2. Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt es als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Fall einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist
  3. Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein: dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.
  4. Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge einer von uns verschuldeten Verzögerung von mehr als 6 Wochen ein Schaden, so ist er unter Ausschluss des Rücktrittsrechtes und weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für je 15 Tage der Verspätung 0,5 %. Im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
  5.  Gefahr der Montage trägt der Besteller.

VI. Abnahme

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsmäßig, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VII. Gewährleistung

  1. Nach der Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montage, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in 3 Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  2. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
  3. Unsere Haftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat oder wenn Schäden infolge von Mängel der vorhandenen Anlage entstehen.
  4. Unsere Haftung entfällt weiterhin, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziff. III und IV nicht hinreichend nachkommt.

VIII. Haftungsbeschränkung

Der Besteller kann über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig, auch welchen Rechtsgrund er sich beruft.

IX. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne unser Verschulden die vom Besteller von uns oder einem Dritten gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, wobei uns jedoch freisteht, wahlweise auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.
  2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht bzw. bei Direktlieferungen aus unserem Erzeugerwerk in der Bundesrepublik Deutschland deutschem Recht.
  3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wien, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  4. Die Unwirksamkeit und Nichtigkeit des einen oder anderen Punktes dieser Bedingungen schränkt nicht die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Punkte unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ein.

Unsere Auszeichnungen

Worauf wir stolz sind

Schwank ist unter den Top 100 Unternehmen.
Auszeichnung Großer Preis des Mittelstandes an Schwank.
Auszeichnung Industriepreis Best of 2017 an Schwank.
Auszeichnung Best of German Mittelstand für Schwank.
Auszeichnung Top 100 des deutschen Mittelstands 2010 für Schwank.
Schwank ist Weltmarktführer 2022 laut WiWo.